Allgemeine Geschäftsbedingungen der
Blitzkurier Funkbotendienste GmbH
I. Allgemeines:
Wir arbeiten nach den Rechtsgrundlagen des Frachtgeschäftes §439a HGB sowie aufgrund der Allgem. Österr. Spediteurbedingungen bzw. der Allgem. Österr. Transportversicherungsbedingungen. Der § 439a des HGB bewirkt, dass die Bestimmungen des CMR in das innerstaatliche Recht übernommen werden. Straßenfrachtverträge für Transporte in Österreich werden ausschließlich auf der Basis von CMR abgeschlossen. Blitzkurier vermittelt Transportaufträge an Subunternehmer und andere Dritte, die über das Kleintransport- bzw. Speditionsgewerbe verfügen. Die von Blitzkurier beauftragten Subunternehmer und Dritte führen die Transporte auf eigenes Risiko und Gefahr durch.
Bei internationalen Transporten mit Kfz gelten zwingend die Bestimmungen des Übereinkommens des Straßenverkehrs (CMR), bei internationalen Lufttransporten diejenigen des Abkommens zur Vereinheitlichung des Luftfrachtrechtes(Warschauer Abkommen) und bei Bahntransporten diejenigen der einheitlichen Rechtsvorschriften über den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern (ER/CIM).
Weiters gelten diese Geschäftsbedingungen soweit CMR und Warschauer Abkommen sowie CIM abweichende Regelungen zulassen.
Andere Geschäftsbedingungen des Versenders gelten nur, wenn sie schriftlich von uns bestätigt werden.
II. Preise und Leistungen
1.) Befördert werden alle Sendungen, die sich für den Transport mit Kfz im Sinne des Kleintransportgewerbes eignen. Ausgeschlossen sind solche Sendungen, die dem Postmonopol unterliegen und nicht von einer Ausnahmegenehmigung des Paragraph 2, Absatz 4 erfasst werden. Ebenso sind von der Beförderung ausgeschlossen: Güter mit besonderem Wert (Schmuck, Münzen, Wertmarken, Edelsteine, Kunstgegenstände oder Antiquitäten, Unikate sowie Sammlerstücke), Lebensmittel oder Güter, die der Verordnung über die Beförderung auf der Straße unterliegen und als gefährlich mit besonderen Kennzeichnungspflichten eingestuft werden. Weiters Güter, die von der International Civil Aviation Organisation oder International Air- Transport Association ausgeschlossen sind. Ebenso Güter, deren Transport einem gesetzlichen Verbot unterliegt, Geld und Wertpapiere (insbesondere Schecks, Wechsel, Schuldverschreibungen, Sparbücher, Anteilscheine und sonstige Wertpapiere).
2.) Wir behalten uns vor, Sendungen, die aufgrund ihrer Beschaffenheit für den Transport ungeeignet erscheinen oder ungenügend
geschützt / verpackt sind, nicht anzunehmen. Vor der Annahme von Sendungen sind wir nicht verpflichtet, denInhalt der Sendung zu überprüfen. Die
Annahme der Sendungen, die gemäß
Ziffer 1 vom Transport ausgeschlossen sind,
kann nicht als konkludenter Verzicht auf
den Transportausschluss ausgelegt werden.
3.) Für Schäden, die durch die Übergabe
vom Versand ausgeschlossener Güter an
unseren oder den Sach- und Transportmitteln
unserer Subunternehmer bzw. Straßenfrachtführer
sowie Gütern sonstiger Versender
entstehen, ebenso wie für Personenschäden,
haftet der Versender.
4.) Die Beförderung erfolgt im Nah- sowie im internationalen Bereich mit dem bestmöglichen Beförderungsmittel direkt zum Empfänger.
5.) Das für die Beförderung zu zahlende Entgelt ist spätestens bei der Auslieferung der Sendung an den Kurier bar zu zahlen, sofern nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung zum Zeitpunkt der Übernahme des Beförderungsgutes getroffen wurde.
III. Übernahme und Ablieferung:
1.) Die Abholung und Zustellung eines Auftrages erfolgt, sobald es die Verkehrslage und Disposition der einzelnen Kuriere gestattet. Mit der Übernahme des Beförderungsgutes beginnt der Lauf der Lieferfrist.
2.) Der Versender ist für die zum Transport geeignete Verpackung verantwortlich.
3.) Wir sind befugt, aber nicht verpflichtet, Sendungen, z. B. aus zolltechnischen Gründen zur Anschriftenüberprüfung oder aus ähnlichen Gründen zu öffnen.
4.) Soweit der Empfänger bei der Zustellung nicht anzutreffen ist, kann der Kurier die Sendung(en) dritten Personen, von denen der Kurier nach den Umständen annehmen darf, dass Sie zur Annahme der Sendung berechtigt sind, zur Weiterleitung an den Empfänger aushändigen. Hiezu zählen insbesondere in den Räumen des Empfängers anwesende Personen oder Nachbarn.
5.) Laufzeitangaben sind grundsätzlich ohne rechtliche Gewähr. Bei Unzustellbarkeit verlängert sich die Ablieferungsfrist jeweils um mindestens einen Tag.
6.) Eine Ablieferungsquittung wird nur bei ausdrücklichem Auftrag eingeholt.
7.) Sendungen, die vom Empfänger nicht übernommen werden oder aus anderen Gründen nicht zugestellt werden konnten, werden bis auf weiteres nach Rechtsgrundlagen des Frachtgeschäftes bei uns weiterbehandelt.
8.) Wir sind nicht haftbar für solche Unterbrechungen der Beförderung oder Störung der Serviceleistung, die aufgrund höherer Gewalt oder aus sonstigen nicht in unserem Verantwortungsbereich liegenden Ursachen (z. B. Streik, Verkehrsstau, Kriegshandlungen, Unwetter, Zoll, etc.) eintreten.
IV. Die Versicherung:
1.) Stadtbotendienst und Sonderfahrten
Österreich/Europa: Wir gewähren bei
„Same-Day-Transporten“ eine Transportversicherung
bis maximal € 7.000,– pro Auftrag.
Güter, deren Gesamtwert € 7.000,–
übersteigt, sind von der Beförderung ausdrücklich
ausgeschlossen, es sei denn der
Kunde schließt vor Transportbeginn per
Mail oder Fax eine Zusatzversicherung
gegen eine Prämie von 0,3% vom Warenwert
über uns ab. Ist eine Zwischenlagerung
über Nacht im Fahrzeug auftragsgemäß
notwendig, so übernehmen wir keine
Haftung, insbesondere bei Diebstahl oder
Veränderung der Beschaffenheit durch
Kälte, Feuchtigkeit etc. Für Folgeschäden
wird keine Haftung übernommen, die
Haftung bei Vermögensschäden ist mit
€ 350,00 begrenzt.
2.) Overnight-Transporte: Blitzkurier haftet
bei Verschulden für nachgewiesene direkte
Schäden bis zu einer Höhe von € 90,– pro
Sendung, oder bis zu dem nach § 54
AÖSp ermittelten Erstattungsbetrag. Auf
ausdrücklichen Wunsch kann von uns eine
Transportversicherung zu einem höheren
Wert vermittelt werden. Die Prämie beträgt
0,5% vom Warenwert.
V. Sonstige Bestimmungen:
1.) Wir behalten uns vor, an den zum
Transport übergebenen Sendungen ein
Speditionspfandrecht, Zurückbehaltungsoder
sonstiges Pfandrecht gegen sämtliche
aus dem Beförderungsvertrag und eventuell
aus anderen Beförderungsverträgen offenen
Forderungen vor, unbeschadet der
gesetzlichen Zurückbehaltungs- und Pfandrechte.
Sollte im Einzelfall eine von der
Zahlung bei Übernahme abweichende
Zahlungsvereinbarung getroffen sein, so
sind die Forderungen aus der Beförderungsleistung
und sonstigen Nebenleistungen
spätestens 10 Tage nach Rechnungsdatum,
frühestens aber 5 Tage nach Rechnungszugang,
zu zahlen.
2.) Soweit wir oder unsere Erfüllungsgehilfen
gegenüber dem Versender haften, tritt
der Versender etwaige Ansprüche gegen
den Empfänger der Sendung oder Drittschädiger
an uns ab. Darüber hinaus stellt
der Versender uns von Regressansprüchen
frei, soweit der Versender seine Obliegenheiten
uns gegenüber verletzt hat, insbesondere
es unterlassen hat, den Wert der
Sendung ordnungsgemäß zu deklarieren
oder diese mit einer transportgerechten
Verpackung zu versehen.
VI. Bestimmungen für die Zollabfertigung:
Der Versender hat alle zur Zollabfertigung erforderlichen Dokumente beizubringen. Mit der Vorlage der erforderlichen Dokumente bestätigt der Versender, dass alle Erklärungen, Export- und Importinformationen wahrheitsgetreu und richtig sind. Der Versender ist sich bewusst, dass unrichtige oder mit betrügerischer Absicht abgegebene Erklärungen zivil- und strafrechtliche Konsequenzen einschließlich Beschlagnahme und Verkauf der Ware haben können. Mit der Übergabe der Sendung an den Kurier werden wir oder der Kurier, soweit dies zulässig ist, als Zollagenten mit der Zollabfertigung beauftragt. Wir werden als nomineller Empfänger zum Zwecke der Beauftragung eines Zollmaklers zur Abwikklung der Zollformalitäten eingesetzt, Zollstrafen, Lagergebühren und sonstige Kosten, die durch Handlungen der Zollbehörde oder aufgrund der Nichtvorlage der erforderlichen Ausfuhrdokumente, Lizenzen oder Erlaubnisbescheinigungen seitens des Versenders oder des Empfängers entstehen, werden dem Empfänger gemeinsam mit gegebenenfalls erhobenen Zollgebühren und Steuern in Rechnung gestellt. Falls der Empfänger seiner Zahlungspflicht nicht sofort nachkommt, ist der Versender für die Zahlung haftbar. Sollte keine Regelung getroffen sein, so gelten die üblichen Zollabfertigungsgebühren als vereinbart.
VII. Datenschutz:
Zur Sicherstellung der Transportleistungen sind wir berechtigt, die in Zusammenhang mit der Beförderung anfallenden personenbezogenen Daten zu speichern, zu verarbeiten und an andere Partner von Blitzkurier, auch grenzüberschreitend, zu übermitteln. Die Datenverarbeitung kann insbesondere auch im Hinblick auf weitere Leistungen und Angebote, die wir erbringen, vorgenommen werden. Soweit notwendig, sind wir berechtigt, Daten auch an staatliche Stellen, insbesondere Zollstellen, weiterzuleiten. Der Versender erklärt sich mit der Datenerfassung und -verarbeitung sowie -übermittlung nach obigen Maßgaben einverstanden.
VIII. Verjährung:
Sämtliche Ansprüche gegen unsere Kuriere, gegen uns oder sonstige Erfüllungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren in einem Jahr. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Fälligkeit des Anspruches auf Beförderungsentgelt, spätestens mit der Ablieferung des Gutes. Im Falle der Unzustellbarkeit beginnt die Verjährung an dem Tag, an dem die Zustellung hätte erfolgen sollen.
IX. Gerichtsort und Erfüllungsort:
Für Ansprüche gegen uns ist der Sitz des Gerichtsstandes Wien. Wir sind jedoch berechtigt, die Ansprüche gegen den Versender auch an anderen Orten anhängig zu machen. Bei Nichtkaufleuten verbleibt es bei den gesetzlichen Regelungen für den Gerichtsstand.